Statuten der "Bärger Joderteifel"
I. NAME, SITZ UND ZWECK
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Bärger Joderteifel besteht ein selbständiger Verein.
Der Sitz des Vereins ist in Triesenberg.
Er wurde am 17. Mai 2005 in Triesenberg gegründet.
Art. 2 Zweck
Die Bärger Joderteifel bezwecken die Pflege der Liechtensteinischen Fasnacht. Insbesondere der heidnischen-alemanischen Fasnachtstradition. Sowie die Förderung von Kameradschaft und Geselligkeit.
Dazu gehört:
Die aktive Teilnahme an der Liechtensteinischen, vorallem der “Bärger" Fasnacht, auftritte an Fasnachtsumzügen oder anderen traditionellen Anlässen im benachbarten Ausland sowie die Teilnahme und Organisation von geselligen Anlässen und Teilnahme an offizielen Anlässen der Gemeinde Triesenberg.
Der Verein Bärger Joderteifel steht Männern und Frauen offen, er ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 3 Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über:
- Mitgliederbeiträge
- Gönnerbeiträge, Spenden und andere Zuwendungen
- Gewinne an der Fasnacht
- Organisation und Durchführung von Anlässen
- Übrige Einnahmen
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich an der ordentlichen GV festgelegt.
II. MITGLIEDSCHAFT
Die Bärger Joderteifel gliedern sich in Aktivmitglieder, Passivmitglieder, Ehrenmitglieder und Mitglieder der Jugendgruppe
Art. 4 Aktivmitglieder
Aktive Mitglieder sind jene die sich der Aufgaben der Bärger Joderteifel nach Art. 2 widmen. Mindestalter für die Aktive Mitgliedschaft ist 16 Jahre.
Art. 5 Passivmitglieder und Ehrenmitglieder
a.)Passivmitglied kann werden, wer die Bärger Joderteifel finanziell oder ideell unterstützen will. Es können natürliche und juristische Personen sein. Sie werden an die GV eingeladen, haben aber kein aktives Wahl- und Stimmrecht. Der Jahresbeitrag für Passivmitglieder ist der gleiche wie der für die aktiven Mitglieder.
b.)Hat sich ein Mitglied durch besondere Leistungen um die Bärger Joderteifel verdient gemacht, kann dieses durch die GV zum Ehrenmitglied ernennt werden.
Art. 6 Mitglieder der Jugendgruppe
Kinder ab 10 Jahren können sich der Jugendgruppe der Joderteifel anschliessen.
Möchte ein aktives Mitglied sein eigenes Kind, Geschwister, Patenkind etc, welches noch nicht 10 Jahre alt ist, an die Fasnachtsumzüge mitnehmen, kann dies durch den Vorstand bewilligt werden. Mitglieder der Jugendgruppe müssen keinen Jahresbeitrag zahlen.
Art. 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Jedes neue Mitglied hat eine Probezeit zu absolvieren. Diese dauert vom Eintritt in den Verein, bis zur GV nach der ersten Fasnacht mit den Joderteifel. Über die Provisorische Aufnahme entscheidet der Vorstand. Erst nach Beendigung der Probezeit wird ein Neumitglied durch die GV durch einfache mehrheit in die aktiv Mitgliedschaft aufgenommen. Personen die sich in der Probezeit befinden, haben die gleichen Rechte und Pflichten, dürfen sich jedoch nicht für den Vorstand aufstellen lassen.
Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Eine Berufung gegen die Ablehnung ist nicht zulässig.
Art. 8 Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder sind zur Zahlung der vom Verein festgelegten Beiträge verpflichtet.
Alle Aktivmitglieder sind zum regelmässigen Besuch der Sitzungen, zur Teilnahme an der Fasnacht und Mitwirkung an den vom Verein durchgeführten Anlässen angehalten.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teil zu nehmen und die Einrichtungen der Joderteifel zu beanspruchen.
Nur Mitglieder ab 16. Jahren haben das aktive Wahlrecht und jeweils eine Stimme.
Wird ein Mitglied noch vor der nächsten Fasnacht 16 Jahre alt, kann die GV diesem Mitglied das Wahlrecht erteilen. Insofern sich dieses bereit erklärt den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
Art. 9 Austritt
Austritte sind auf ende des Vereinsjahres möglich. Sofern sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind. Der Vereinsaustritt ist dem Vorstand bis 4 Wochen vor der GV schriftlich mitzuteilen.
Art. 10 Ausschluss
Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen:
- wenn sie trotz Mahnung den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen,
- wenn die Interessen der Bärger Joderteifel in irgendeiner Weise verletzt wurden.
Dieser beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst und ist dem Mitglied Schriftlich und begründet mitzuteilen.
Ausgeschlossene Mitglieder können gegenüber dem Verein keinerlei Ansprüche stellen.
III. ORGANISATION
Art. 11 Organe des Vereins
Die Organe der Bärger Joderteifel sind:
a) die Generalversammlung (GV)
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand
d) die Rechnungsrevisoren
Art. 12 Die Generalversammlung (GV)
Die GV bildet das oberste Organ des Vereins. Eine in den Statuten nicht geregelte Frage wird von ihr entschieden.
a) ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche GV findet jährlich 4 - 6 Wochen nach Ende des Vereinsjahres statt. Das Vereinsjahr dauert vom 1. Mai bis 30. April
Die Einladungen haben schriftlich oder per Email - unter Angabe der Traktanden und Beilage der eingegangenen Anträge - mindestens 12 Tage vor dem angesetzten Termin zu erfolgen. Das Datum der ordentlichen GV ist spätestens 3 Wochen vorher bekannt zu geben. Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei drittel der Wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so ist eine halbe stunde später am gleichen Ort eine GV abzuhalten, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der beteiligten Mitglieder beschlussfähig ist. Einzige Ausnahme bildet hierbei der Art. 17. Der Vorsitz der GV führt der amtierende Obmann/Obfrau. Ist diese/r verhindert an der GV teilzunehmen übernimmt den Vorsitz der/die amtierende Obmann (Frau) Stellvertreter/in.
Die Geschäfte der GV sind:
1. Protokoll der letzten GV
2. Mitgliederbewegungen
3. Jahresbericht des Oberteifels oder des Vorstands
4. Kassa- und Revisionsbericht
5. Genehmigung der Berichte
6. Wahl des Vorstandes und des Oberteifels
7. Festsetzung der Jahresbeiträge
8. Diverses
Allgemeine Anträge und Anträge auf Statutenänderungen zuhanden der GV müssen spätestens zwanzig Tage vor der GV schriftlich an den Obmann eingereicht werden. An der GV selbst können die Mitglieder noch Änderungs- bzw. Gegenanträge stellen.
Beschlüsse und Wahlen erfolgen durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
b) ausserordentliche GV
Der Vorstand, die Rechnungsrevisoren oder mindestens ein viertel der Aktivmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen GV, unter Bekanntgabe der Traktanden, verlangen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand innert zwei Monaten nach Eingang des Antrags unter Einhaltung der Vorschriften für die Einladung zur ordentlichen GV.
Art. 13 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann einberufen werden:
- durch den Vorstand,
- durch den Obmann,
- auf Antrag eines Drittels aller Aktivmitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens 7 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich oder per Email einzuberufen. In dringenden Fällen darf eine Mitgliedersitzung auch kurzfristig einberufen werden. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) Wahl von speziellen Kommissionen,
b) beschluss über Aktivitäten in und ausserhalb der Fasnachtszeit,
c) Beschlussfassung über Kostüm und die bevorstehende Fasnacht
betreffenden Fragen (z.B. Motto, Auftritte, etc.),
Art. 14 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Obmann/Obfrau,(Oberteifel)
b) Obmann/Obfrau Stellvertreter/in
c).Kassier/in
d) Schriftführer/in
e) Beiräten (evt. Kassaprüfern)
f) Administrator/in
Die GV bildet das oberste Organ des Vereins. Eine in den Statuten nicht geregelte Frage wird von ihr entschieden.Die ordentliche GV findet jährlich 4 - 6 Wochen nach Ende des Vereinsjahres statt. Das Vereinsjahr dauert vom 1. Mai bis 30. AprilDie Einladungen haben schriftlich oder per Email - unter Angabe der Traktanden und Beilage der eingegangenen Anträge - mindestens 12 Tage vor dem angesetzten Termin zu erfolgen. Das Datum der ordentlichen GV ist spätestens 3 Wochen vorher bekannt zu geben. Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei drittel der Wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so ist eine halbe stunde später am gleichen Ort eine GV abzuhalten, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der beteiligten Mitglieder beschlussfähig ist. Einzige Ausnahme bildet hierbei der Art. 17. Der Vorsitz der GV führt der amtierende Obmann/Obfrau. Ist diese/r verhindert an der GV teilzunehmen übernimmt den Vorsitz der/die amtierende Obmann (Frau) Stellvertreter/in.Die Geschäfte der GV sind:1. Protokoll der letzten GV 2. Mitgliederbewegungen3. Jahresbericht des Oberteifels oder des Vorstands4. Kassa- und Revisionsbericht5. Genehmigung der Berichte 6. Wahl des Vorstandes und des Oberteifels7. Festsetzung der Jahresbeiträge 8. Diverses Allgemeine Anträge und Anträge auf Statutenänderungen zuhanden der GV müssen spätestens zwanzig Tage vor der GV schriftlich an den Obmann eingereicht werden. An der GV selbst können die Mitglieder noch Änderungs- bzw. Gegenanträge stellen.Beschlüsse und Wahlen erfolgen durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Der Vorstand, die Rechnungsrevisoren oder mindestens ein viertel der Aktivmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen GV, unter Bekanntgabe der Traktanden, verlangen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand innert zwei Monaten nach Eingang des Antrags unter Einhaltung der Vorschriften für die Einladung zur ordentlichen GV.Die Mitgliederversammlung kann einberufen werden:- durch den Vorstand, - durch den Obmann, - auf Antrag eines Drittels aller Aktivmitglieder. Die Mitgliederversammlung ist mindestens 7 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich oder per Email einzuberufen. In dringenden Fällen darf eine Mitgliedersitzung auch kurzfristig einberufen werden. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:a) Wahl von speziellen Kommissionen, b) beschluss über Aktivitäten in und ausserhalb der Fasnachtszeit, c) Beschlussfassung über Kostüm und die bevorstehende Fasnacht betreffenden Fragen (z.B. Motto, Auftritte, etc.), Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:a) Obmann/Obfrau,(Oberteifel) b) Obmann/Obfrau Stellvertreter/inc).Kassier/ind) Schriftführer/ine) Beiräten (evt. Kassaprüfern)f) Administrator/in
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr; auf jeden fall währt Sie bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder Wählbar. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand wir durch den Oberteifel einberufen. Zudem kann eine Sitzung einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
Der Vorstand entscheidet bei einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleicheit entscheidet der Obmann/die Obfrau; bei dessen Abwesenheit ihre/sein Stellvertreter/in.
Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, die nicht einem andern Organ vorbehalten sind.
Er enscheidet über die Provisorische Aufnahme eines Mitgliedes und entscheidet über den Ausschluss eines Mitgliedes. Er bereitet Mitgliederversammlungen vor und erstellt Voranschläge. Der Vorstand bereitet die Berichte und Anträge für die GV vor. Der Vorstand beschliesst über Geschäftsabschlüsse. Über die Sitzungen sind Protokoll zu führen.
Aufgaben der jeweiligen Vorstandsmitglieder:
Obmann/Obfrau (Oberteifel)
Er/Sie vertritt den Verein nach innen und aussen. Beruft Sitzungen und Besammlungen ein und führt dabei jeweils den Vorsitz. Er/Sie vollzieht die Beschlüsse der Sitzungen und Versammlungen.
Obmann/Obfrau Stellvertreter/in (Vizeteifel)
Im Verhinderungsfalle des Obmanns/der Obfrau tritt sein/ihr Stellvertreter in dessen Rechte und Pflichten ein.
Kassier/in (Kassteifel)
Der Kassier führt die Jahresrechnung und verwaltet das Vermögen. Er erstattet der GV Bericht über den Kassastand. Er besorgt das Inkasso der Beiträge und sonstige Einnahmen so wie Auszahlungen.
Schriftführer/in (Protokolteifel)
Er/sie führt Protokoll bei Sitzungen und Versammlungen. Verfasst alle Dokumente und Schriftstücke und besorgt das Vereinsarchiv.
Kassaprüfer/innen
Von der Generalversammlung sind zwei Kassaprüfer zu bestimmen. Sie haben die Pflicht, Kassaprüfungen durchzuführen und den Rechnungsabschluss zu überprüfen.
Kassaprüfer müssen nicht zwingend dem Vorstand angehören.
Administrator/in (Infoteifel)
Er/Sie sorgt dafür das alle Mitglieder über allfälige Termine bescheid wissen.
Art. 15 Haftung
Bei allfäligen Schäden jeglicher Art haftet das Vereinsmitglied welches für den Schaden verantwortlich ist.
IV. STATUTENREVISION UND AUFLÖSUNG
Art. 16 Statutenänderung
Statutenänderungen können nur an einer GV mit einem Stimmenmehr von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden.
Art. 17 Auflösung der Bärger Joderteifel
Die Auflösung der Joderteifel kann an einer GV mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn zwei drittel aller Aktivmitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als zwei drittel aller Aktivmitglieder an der GV teil, ist eine Auflösung des Vereins ausgeschlossen.
Bei der Auflösung der Joderteifel fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Triesenberg zu einem gemeinnützigen Zweck..
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung der Bärger Joderteifel am 19. Mai 2007 im Rest. Edelweiss angenommen. Sie treten sofort in Kraft.
Triesenberg, am 19. Mai 2007
Der Verein Bärger Joderteifel